Willkommen auf der Sicherheits-Homepage der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan! Hier finden Sie wichtige Informationen für Ihre Sicherheit, aktuelle Tipps zur Unfallverhütung und Gemeindeberichte. Videobeiträge gibt es in der Zivilschutz-Mediathek.   

BLACKOUT-VORSORGE DER GEMEINDE / LEUCHTTURM   

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Notfallblatt St. Veit/Glan

Sicherheitstipps St. Veit/Glan

Osterfeuer 2019 (St. Veit)

ABHEIZEN EINES „OSTERFEUERS“ Die „Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung“ vom 10.03.2011, LGBl. Nr. 31/2011, zuletzt geändert durch LGBl. 54/2011, trat mit 25.03.2011 bzw. 20.06.2011 in Kraft und bildet die Grundlage für Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien. Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig. Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden. Voraussetzung für das Vorliegen eines Brauchtumsfeuers ist grundsätzlich, dass es sich um ein Feuer im Rahmen der Brauchtumspflege handelt, welches in der Tradition eines Gemeinwesens verankert ist. Zumeist werden Brauchtumsfeuer im Rahmen einer (kirchlichen, vereinsmäßigen oder traditionell üblichen) Gemeinschaftsaktion gepflegt. Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zB. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen. Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Reisighaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann. Das Abheizen des Osterfeuers hat in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag zu erfolgen und sofern auf Grund schlechter Witterung ein Abbrennen entsprechend dem Kalenderdatum nicht möglich ist, können Osterfeuer am darauffolgenden Wochenende entzündet werden. Das Abbrennen darf nur auf jenen Flächen erfolgen, die auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse, insbesondere durch Wind, keine Gefahr für eine Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes darstellen. Der Abbrennvorgang ist ständig zu überwachen. Nach Beendigung des Abbrennens sind Nachkontrollen durchzuführen. Es muss eine erste Löschhilfe bereitgehalten werden. Diese Bewilligung ersetzt nicht eine Bewilligung oder Ausnahme von Verboten anderer Rechtsvorschriften. Gemäß Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet verboten. Das Abheizen eines Osterfeuers im bebauten Gebiet ist nur zulässig, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für die Ausbreitung des Feuers oder Entwicklung eines Flugbrandes besteht. Hierüber ist über schriftlichen Antrag eine Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich. Um eine genaue Klassifizierung in unbebautes und bebautes Gebiet durchführen zu können, sind Meldungen und Ansuchen bis spätestens 15. April 2019 abzugeben. Formulare sind im Gemeindeamt erhältlich bzw. auf der Homepage der Stadtgemeinde St. Veit/Glan (www.sv.or.at).

Osterfeuer_-_St._Veit.pdf

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