Willkommen auf der Sicherheits-Homepage der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan! Hier finden Sie wichtige Informationen für Ihre Sicherheit, aktuelle Tipps zur Unfallverhütung und Gemeindeberichte. Videobeiträge gibt es in der Zivilschutz-Mediathek.
BLACKOUT-VORSORGE DER GEMEINDE / LEUCHTTURM
Aktuelles
Information zum Abheizen eines OSTERFEUERS
Die „Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung“ vom 10.03.2011, LGBI. Nr. 31/2011, zuletzt geändert durch LGBI. 54/2011, trat mit 25.03.2011 bzw. 20.06.2011 in Kraft und bildet die Grundlage für Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien.Das Verbrennen von biogenen Materialien für Feuer im Rahmen der nachgenannten Brauchtumsveranstaltungen ist im gesamten Landesgebiet zulässig.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
2. Sonnenwend- und Johannisfeuer, in der Zeit vom 21. Juni bis 24. Juni
3. 10.-Oktober-Feuer, in der Nacht vom 09. Oktober auf 10. Oktober
4. Georgsfeuer, in der Zeit vom 22. April bis 24. April
5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründenden darauffolgenden Wochenende abgebrannt werden.
Vorraussetzung für das Vorliegen eines Brauchtumsfeuers ist grundsätzlich, dass es sich um ein Feuer im Rahmen der Brauchtumspflege handelt, welches in der Tradition eines Gemeinwesens verankert ist. Zumeist werden Brauchtumsfeuer im Rahmen einer (kirchlichen, vereinsmäßigen oder traditionell üblichen) Gemeinschaftsaktion gepflegt.
Die Beschickung des Feuers darf ausschließlich mit biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub erfolgen.
Gemäß Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung ist das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet verboten. Das Abheizen eines Osterfeuers im bebauten Gebiet ist nur zulässig, wenn auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für die Ausbreitung des Feuers oder Entwicklung eines Flugbrandes besteht. Hierüber ist über schriftlichen Antrag eine Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich.