Aktuelles
Vorbeugung zur Verhinderung von Waldbränden
Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehendeVERORDNUNG
der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.
§1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen und das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen verboten.
§2
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung. Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, soferne nichts anderes bestimmt wird. Neben der Einhaltung des § 9 NÖ Feuerwehrgesetzes, LGB1.Nr. 4400 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGB1.Nr. 4400/6, ist vor Durchführung solcher Maßnahmen der Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Baden, Tel. 02252/9025 DW 22601, Fax Nr. 02252/9025/22611 oder E-Mail: forst.bhbn@noel.gv.at, zu verständigen.
§3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
§4
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie an den Amtstafeln der Gemeinden des Verwaltungsbezirkes kundgemacht und tritt diese Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden folgenden Tag in Kraft.
Für den Bezirkshauptmann
Mag. G r a b n e r - F r i t z
Eine Information der Bezirksleitung Baden des NÖ Zivilschutzverband / 23.06.2009/EO