Willkommen auf der Sicherheits-Homepage der Marktgemeinde Eberstein! Hier finden Sie wichtige Informationen für Ihre Sicherheit, aktuelle Tipps zur Unfallverhütung und Gemeindeberichte. Zusätzliche Beiträge und Artikel haben wir unter "Sicherheit von A-Z" für Sie vorbereitet.

Aktuelles

Regeln für das Abbrennen von Osterfeuer!

  • Osterfeuer Eberstein ©
An sich ist das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem Hausgartenbereich ganzjährig verboten. Nur für wenige Fälle gelten Ausnahmen, darunter fallen Osterfeuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Vereine, Straßen- und Dorfgemeinschaften sowie im Sinne der religiösen Bedeutung).

Ein schriftliches Ansuchen (Konaktaufnahme unter 04264-8168-16 - Anmeldeformular finden Sie im Internet auf der Website der Marktgemeinde Eberstein - www.eberstein.at - unter "Aktuelles - Gemeindezeitung" als pdf-Datei zum Downloaden) für das Abbrennen von Osterfeuern ist an das Marktgemeindeamt Eberstein zu richten (Achtung: Anmeldeschluss ist der 5. April 2012, 17.00 Uhr).

Für das Abbrennen von Osterfeuern sind folgende Regeln zu beachten:
 ■ Die Osterfeuer dürfen nur am Karsamstag, in der Zeit von 17.00 bis 24.00 Uhr, abgebrannt werden.

■ Kontrollieren Sie vor dem Abbrennen, ob sich nicht Tiere (z.B. Igel usw.) in der Zwischenzeit in Ihrem Osterhaufen eingenistet haben.

■ Grundsätzlich darf nur trockenes Holz und Reisig verbrannt werden, bei dessen Verbrennung keine starke Rauch- oder Geruchsbelästigung zu erwarten ist.

■ Das Verbrennen von Kunststoffen, Holzabfällen mit Zusätzen, wie Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle ist jedenfalls verboten. Laub, trockenes Gras usw. gehört ebenfalls nicht in das Osterfeuer.

■ Bei Aufkommen von Wind, Funkenflug und bei Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer zu löschen.

■ Der Abstand im Umkreis eines zum Verbrennen vorgesehenen Osterhaufens ist so zu wählen, dass keine Gefährdung baulicher Anlagen oder brennbarer Gegenstände eintreten kann.

■ Das Abbrennen des Osterfeuers darf nur unter ständiger Aufsicht und ohne Anrainerbelästigung erfolgen.

■ Für die erste Löschhilfe sind geeignete Löschgeräte (z.B. Gartenschlauch) bereitzuhalten.

■ Bei drohender Gefahr ist unverzüglich die Feuerwehr unter Notruf 122 zu verständigen.

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