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Kinder im Straßenverkehr

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Kinder sind die kleinsten und schwächsten Verkehrsteilnehmer und werden daher vom Gesetzgeber besonders geschützt. Was man als Fahrzeuglenker besonders beachten sollte und auch durch gesetzliche Bestimmungen geregelt ist.

„ Unsichtbarer Schutzweg“ ( § 29a Straßenverkehrsordnung )
Immer und überall- nicht nur bei Ampel und Zebrastreifen - haben Fahrzeuglenker Kindern, selbst wenn diese in Begleitung sind, jederzeit das sichere Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Schutz im Auto ( § 106 Kraftfahrzeuggesetz )
Kinder die noch nicht 14 Jahre alt oder 150 cm groß sind, benötigen eine geeignete, der Größe und dem Gewicht entsprechende Rückhalteeinrichtung ( Kindersitz ). Wer seine Kinder ungesichert transportiert riskiert eine Vormerkung.

„ Der Schulbusparagraph“ ( § 17 Straßenverkehrsordnung )
Hat ein Bus, der mit einer orangen Schülertransporttafel gekennzeichnet ist, die Alarmblinkanlage und zusätzlich Warnleuchten eingeschaltet, gilt für den nachkommenden Verkehr absolutes Vorbeifahrverbot. Sie müssen in jedem Fall anhalten –sogar dann, wenn der Bus in einer Haltestellenbucht steht.

Grundsätzlich sind Kinder vom Vertrauensgrundsatz ausgeschlossen und bedürfen daher im Straßenverkehr unserer besonderen Aufmerksamkeit und Rücksichtsnahme.
Bitte beachten!!!
Erwachsene- insbesondere Eltern sind Vorbild.

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