Willkommen auf der Sicherheits-Homepage der Marktgemeinde Obervellach! Hier finden Sie wichtige Informationen für Ihre Sicherheit, aktuelle Tipps zur Unfallverhütung und Gemeindeberichte. Zusätzliche Beiträge und Artikel haben wir unter "Sicherheit von A-Z" für Sie vorbereitet.
Talsperren-Informationen / Sicherheits-Ratgeber
Aktuelles
Sicheres Radfahren
Wer darf Rad fahren?Wo dürfen Fahrräder überhaupt fahren?
Welche Fahrverbote gelten?
Welche Vorrangregeln gelten für Radfahrer?
Welche Reflektoren brauche ich?
Welche Beleuchtung brauche ich?
Der vollständige Text der Fahrradverordnung Was ist ein Fahrrad?
Das klassische Fahrrad (ein- und mehrspurig), das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist.
Ein elektrisch angetriebenes Fahrrad, das nicht mehr als 400 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 20 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht
Ein zweirädriges Fahrzeug (Roller), das unmittelbar durch Muskelkraft angetrieben wird
Ein Fahrzeug, das zwar kein Fahrrad im engeren Sinn ist, aber so wie ein elektrisch getriebenes Fahrrad nicht mehr als 400 Watt Leistung aufweist und (aus eigener Kraft) nicht mehr als 20 km/h auf ebener Fahrbahn erreicht
Ausstattung:
1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird;
2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen;
3. mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
4. mit einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1cd;
5. mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Scheinwerfer verbunden sein;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein;
7. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden;
8. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entspreche
Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer
Persönliche Voraussetzungen für Radfahrer:
Mindestalter 12 Jahre, mit Fahrradausweis 10 Jahre
Kinder dürfen nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) radfahren.
Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille
Folgende Verkehrsflächen dürfen (bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden:
Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der Benützungspflicht allerdings bei Rennrädern, wenn mit diesen eine Trainingsfahrt durchgeführt wird.
Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde
Radfahranlagen, außer mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind
> Radweg
> Radfahrstreifen
> Mehrzweckstreifen
> Geh- und Radweg
> Radfahrerüberfahrt)
> Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit
> Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird (Schrittgeschwindigkeit).
Fahrverbote für Fahrräder:
Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz) (Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung)
> Gehweg
> Auf dem für Fußgänger berstimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radwages
> Autobahn
> Autostraße
Vorrangregeln:
Beschilderungen mit „Dreieck“ oder Stopptafel“ gelten auch für Radfahrer!
Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln:
> Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten von 10 km/h
> Vorrang von rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet.
> Wartepflicht, wenn ein Radfahrer eine Radfahranlage verlässt oder diese endet.
Sonst gelten die normalen Vorrangregeln:
Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist, gelten die üblichen Vorrangregeln, also zB der Rechtsvorrang.
Beachten Sie die gesetzlichen Berstimmungen der §§ 65 ff StVO sowie die Fahrradverordnung,
nachzulesen im ÖAMTC-Fachbuch "Straßenverkehrsordnung"
http://www.oeamtc.at/netautor/pages/resshp/anwendg/1095880.html
http://www.siz.cc/file/service//MOUNTAINBIKER.pdf