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Aktuelles

Waldbrandverordnung 2013

  • Waldbrand_10 © ernst.ohnheiser@aon.at
Neben den Brandschäden an der Vegetation, können Waldbrände auch Siedlungen oder Verkehrswege zerstören. In seltenen Fällen werden Menschen durch die Feuersbrunst eingeschlossen und getötet. Die Gesundheit des Menschen ist aber vor allem durch die enorme Rauch- und Aschebelastung gefährdet.
Die Emissionen von Waldbränden beeinflussen außerdem die klimawirksamen Eigenschaften der Atmosphäre.

 Vermeidung von Waldbränden

 

  •      Beachten Sie behördliche Verbote!
  •     Kein offenes Feuer im Wald und in Waldnähe!
  •     Nicht rauchen im Wald!
  •     Keine Zigarettenreste aus dem Auto werfen!
  •     Zufahrtswege zum Wald freihalten! Im Falle eines Waldbrandes muss die Feuerwehr zufahren können!
  •     Kraftfahrzeuge nicht auf ausgetrocknetem Waldboden oder Gras abstellen! Heiße Auspuffanlagen oder Katalysatoren von Land- und Forstmaschinen sowie von abgestellten Autos und Motorrädern sind oft unterschätzte Ursache von Wiesen- oder Waldbränden.
  •     Keine Glasflaschen oder Glasscherben im Wald wegwerfen, sie können Sonnenstrahlen bündeln und so Laub oder Gras entzünden.

 

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Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden ergeht gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende

 

VERORDNUNG

der Bezirkshauptmannschaft Baden, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden im Verwaltungsbezirk Baden erlassen werden.

§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen und das Wegwerfen von brennenden  oder glimmenden Gegenständen verboten.

§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung.

Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, soferne nichts anderes bestimmt wird.

Neben der Einhaltung des § 9 NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl.Nr. 4400 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl.Nr. 4400/6, ist vor Durchführung solcher Maßnahmen der Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Baden, Tel. 02252/9025 DW 22601, Fax Nr. 02252/9025/22611 oder E-Mail : forst.bhbn@noel.gv.at, zu verständigen.

§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 4
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie an den Amtstafeln der Gemeinden des Verwaltungsbezirkes kundgemacht und tritt diese Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden folgenden Tag in Kraft.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2013 außer Kraft.

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Eine Information der Stadtleitung Baden des NÖ Zivilschutzverbandes im Rahmen des SIZ (Sicherheits-Informations-Zentrum) der Stadtgemeinde Baden . 2013-07-24/E.O.

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